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BGH, 29.06.1965 - 1 StR 149/65 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Voraussetzungen für eine Anwendbarkeit von Jugendstrafrecht auf einen Heranwachsenden - Umfang einer Würdigung des Entwicklungsstandes des Täters - Erziehbarkeit als Indiz für eine Beurteilung des Standes der Reifeentwicklung - Umfang einer Anwendung des Grundsatzes "in ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 23.10.1958 - 4 StR 327/58
Auszug aus BGH, 29.06.1965 - 1 StR 149/65
Um die Frage entscheiden zu können, ob Jugendstrafrecht auf die Tat eines Heranwachsenden anzuwenden ist (BGHSt 12, 116, 118) [BGH 23.10.1958 - 4 StR 327/58], müssen die Merkmale, die dem Entwicklungsstand des Täters im ganzen das Gepräge geben, auf Grund einer Gesamt schau beurteilt werden (…vgl. Dallinger-Lackner JGG, 2. Aufl. § 105 Rn. 30); es muß eine ins einzelne gehende, rechtlich nachprüfbare tatsächliche Würdigung des Täters und seiner Tat stattfinden (BGH LM § 105 JGG, Nr. 5).Die Anwendung dieser Maxime setzt die Beobachtung "aller angemessenen Sorgfalt" voraus (BGHSt 12, 116, 118 [BGH 23.10.1958 - 4 StR 327/58], 119 ).
- BGH, 08.06.1955 - 3 StR 163/55
Lustmord
Auszug aus BGH, 29.06.1965 - 1 StR 149/65
Die Strafe darf vielmehr nach § 106 Abs. 1 JGG gemildert werden, z.B. wenn die spätere Wiedereingliederung des Verurteilten erwartet werden kann (BGHSt 7, 353, 355) [BGH 08.06.1955 - 3 StR 163/55].